1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Mai 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,...