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GERICHT
JAHR
Zum Beweiswert einer kombinierten Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA .
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 520/10
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 3. April 2009 wird a) auf die Revisionen der Angeklagten B., W., K. und Ke. aa) im Schuldspruch zu den Taten unter B II 2. ("Versand durch S.") dahingehend geändert, dass die Angeklagten B. und W. der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in 18.995 Fällen schuldig sind; bb) im Schuldspruch zu den Taten unter B II 4. ("Versand durch Ke.") dahingehend geändert, dass die Angeklagten B., W., K. und Ke. der bandenmäßigen Ausfuhr von Betäubungsmitteln...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 579/09
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 581/09
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und W. gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 17. Dezember 2008 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO betreffend den Angeklagten B. hinsichtlich der Fälle B 1, B 2, B 3, B 18 und betreffend den Angeklagten W. hinsichtlich des Falles W 12 der Urteilsgründe eingestellt. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 544/09
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Februar 2010 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 402/10
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Februar 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe freigesprochen worden ist, b) im Strafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 317/10
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20. Oktober 2009 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revisionen der Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkläger je zur...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 285/10
1. Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist im Urteilstenor (nur) der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt . 2. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs, der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 215/10
1. Eine in Deutschland tätige Teilorganisation einer ausländischen Vereinigung ist nur dann als eigenständige inländische Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB anzusehen, wenn die Gruppierung für sich genommen alle für eine Vereinigung notwendigen personellen, organisatorischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erfüllt . 2. Hieraus folgt, dass die inländische Teilgruppierung ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen und einen eigenen, von der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 179/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wurde und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 359/10
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 226/10
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. April 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 359/10
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Juli 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 505/10
Auf die Revisionen der Angeklagten P. und K. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Februar 2010 - soweit es diese Angeklagten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 331/10
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 319/10
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 489/10
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 4. August 2010 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 419/10
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten R. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 433/10
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 397/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 495/10