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GERICHT
JAHR
Zur Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen Partisanenangriff .
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 57/10
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. November 2009 im Fall 2 der Urteilsgründe sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 434/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2010, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 377/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. August 2010 bemerkt der Senat: I. Nach den Feststellungen des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 400/10
In einem Einstellungsurteil wegen Verjährung sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer revisionsrechtlich überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen .
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 266/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung über die Entschädigungsanträge der Adhäsionskläger abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren, soweit es ihn betrifft, entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 295/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 11. Juni 2010 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 465/10
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21. Dezember 2009, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit der Verfall des Wertersatzes von mehr als 12.000 € angeordnet worden ist; die weiter gehende Verfallsanordnung entfällt. 2. Die Revision des Angeklagten B. und die weiter gehende Revision des Angeklagten K. werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 277/10
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Februar 2010 1. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; 2. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) in den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe jeweils der gefährlichen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 264/10
Dem Angeklagten R. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2009 gewährt. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 119/10
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Januar 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen und im Ausspruch über den Teilvorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 299/10
Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte in den Fällen II. 6 und 7 sowie 10-14 der Urteilsgründe des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 447/10
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. März 2010 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2010 gegenstandslos.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 418/10
Der Nebenklägerin D. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. aus Berlin beigeordnet.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 179/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Januar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 359/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 347/10
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 168/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 31. Mai 2010 aufgehoben; die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 363/10
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB in Fällen der Nicht-Zahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 424/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 375/10