1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Februar 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 254.259,09 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die...