Entscheidungsdatum: 14.12.2010
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2009 wird
a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte wurde wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in fünfzehn Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die nicht zuletzt jeweils am Schaden - Gesamtschaden ca. 7,4 Millionen Euro - ausgerichteten Einzelstrafen betragen je einmal zwei Jahre, ein Jahr und neun Monate, ein Jahr und sechs Monate, zwei Mal ein Jahr, im Übrigen zwischen neun und zwei Monaten.
Der Generalbundesanwalt hält die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung für unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nachdem der Senat Rechtsbedenken geäußert hatte, hat er hilfsweise - also unter Aufrechterhaltung seines ursprünglichen Antrags - einen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO gestellt. In diesem Zusammenhang hat er vorsorglich auch eine Behandlung der unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe geschilderten Tat (Strafe: neun Monate; Schaden mehr als 260.000 Euro) gemäß § 154 Abs. 2 StPO angeregt.
1. Die Revision ist zulässig.
a) Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde:
Die Verteidiger Rechtsanwältin S. und Rechtsanwalt Dr. G., in unterschiedlichen Kanzleien tätig, haben unabhängig voneinander Revision eingelegt. Nachdem der Vorsitzende Urteilszustellung "an Verteidiger" verfügt hatte, wurde das Urteil am 1. Februar 2010 nur Rechtsanwältin S. zugestellt, Rechtsanwalt Dr. G. wurde auch nicht von der Zustellung unterrichtet. Eine Revisionsbegründung unterblieb. Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft ordnete der Vorsitzende am 11. Mai 2010 Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. an, die am 17. Mai 2010 erfolgte. Mit am 10. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz hat dieser die Revision mit der Sachrüge begründet.
b) Der Generalbundesanwalt hält die Zustellung vom 1. Februar 2010 für wirksam, auch wenn nicht an Rechtsanwalt Dr. G. zugestellt worden und er auch nicht von der Zustellung unterrichtet worden sei (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f, 2002, 1640). Die am 1. März 2010 ergebnislos abgelaufene Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) sei durch die spätere Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. nicht erneut in Lauf gesetzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68, BGHSt 22, 221).
c) Vom Antrag des Generalbundesanwalts unterrichtet, hat Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 21. September 2010 näher begründet Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionsbegründung beantragt und die Sachrüge angebracht.
d) Die Zustellung vom 1. Februar 2010 ist unwirksam, weil sie auf keiner wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht. Die Anordnung, "an Verteidiger" zuzustellen, konnte die mit der Zustellung betraute Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) dahin verstehen, es sei nur an einen Verteidiger zuzustellen, es ist aber unklar, an welchen. Dies begründet den Anschein, der Zustellungsempfänger sei nicht durch den allein hierfür zuständigen Vorsitzenden bestimmt, sondern durch die Geschäftsstelle. Ein Fall, in dem eine nur allgemein gehaltene Zustellungsanordnung deshalb wirksam wäre, weil am Zustellungsempfänger kein Zweifel besteht, liegt, wie der Verfahrensgang belegt, hier nicht vor (vgl. zu alledem auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1984, 173 f mwN). Die auf der eindeutigen Anordnung vom 11. Mai 2010 beruhende Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. hat die Revisionsbegründungsfrist demgegenüber in Lauf gesetzt. Innerhalb dieser Frist wurde die Revision ordnungsgemäß mit der Sachrüge begründet.
e) Wegen dieser Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt Dr. G. kann der auf dasselbe Ziel gerichtete Wiedereinsetzungsantrag von Rechtsanwältin S. auf sich beruhen bleiben.
2. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren gemäß §154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen vorläufig ein. In diesem Fall kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die falsche Steueranmeldung zu einer Steuervergütung (vgl. §168 Satz 2 AO) oder Zahllast (§ 168 Satz 1 AO) des vom Angeklagten geleiteten Unternehmens geführt hat. Hiervon hängt aber der Zeitpunkt des Verjährungseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 30 ff.).
3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die - freilich knappen - Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in den verbleibenden vierzehn Fällen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als "Hochpreiser" an einem bundesweit im Bereich des Handels mit gebrauchten Baumaschinen und Lastkraftwagen praktizierten Steuerhinterziehungssystem beteiligt. In diesem Zusammenhang stellte er anderen Unternehmen Scheinrechnungen aus, um den tatsächlich am Geschäft Beteiligten die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Dies war nicht mehr Gegenstand des Urteils, da "das Verfahren auf die [vom Angeklagten als Täter begangenen] Umsatzsteuerhinterziehungen beschränkt" wurde.
Zugleich veranlasste der Angeklagte, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen, die für die von ihm zumindest faktisch geführten Unternehmen abgegeben wurden, Vorsteuern geltend gemacht wurden, die sich ihrerseits aus weiteren von ihm erstellten Scheinrechnungen ergaben. Insoweit hinterzog der Angeklagte in den Jahren von 1999 bis 2005 Umsatzsteuer von insgesamt mehr als 7,1 Millionen Euro (nach Abzug des in Fall II. 1. festgestellten Hinterziehungsbetrages von mehr als 260.000 Euro).
Daraus, dass vorliegend den Scheinrechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgte. Bei diesen Taten besteht die unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO im Abzug der tatsächlich für den Unternehmer nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Scheinrechnungen (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15, § 18 UStG). Die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer bildet in diesen Fällen den Betrag, um den die geschuldete Steuer verkürzt wurde (§ 370 Abs. 4 AO). Die Umsatzsteuer wird mithin unmittelbar um den gesamten unrichtig angegebenen Betrag verkürzt. In solchen Fällen reicht es jedenfalls regelmäßig aus, lediglich die Höhe der zu Unrecht nach § 15 UStG abgezogenen Vorsteuer zu beziffern. Umstände, die hier weitergehende Darlegungen erforderlich machten, sind nicht ersichtlich.
4. Die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II. 1. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von neun Monaten. Einer Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs bedarf es nicht. In Anbetracht der verbleibenden, rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafen und der angesichts des Gesamtschadens sehr maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass der Wegfall der Einzelstrafe sich auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Nack |
Wahl |
Hebenstreit |
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Jäger |
RiBGH Prof. Dr. Sander |
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