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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und E. gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 2010 wird a) das Verfahren bezüglich des Angeklagten D. im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die dem Angeklagten D. entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass - der Angeklagte D. des schweren Raubes, des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 633/10
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Mai 2010 - auch soweit es den Mitangeklagten R. betrifft - aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 484/10
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 491/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom 14. Dezember 2010: Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil überhaupt darauf...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 648/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 441/10
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) hinsichtlich der Angeklagten R. und E. jeweils im Schuldspruch, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben; b) hinsichtlich des Angeklagten S. im Strafausspruch. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, bezüglich des Angeklagten S. jedoch mit der Klarstellung, dass...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 515/10
Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 409/10
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 386/10
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 456/10
Zur erforderlichen Patientenaufklärung durch einen Chirurgen über dessen Absicht, bei einer Folgebehandlung, die wegen der Verwirklichung eines der Erstoperation typischerweise anhaftenden Risikos notwendig werden könnte, auch eine Außenseitermethode anzuwenden .
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 239/10
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. August 2010 unwirksam ist. 2. Das Verfahren über die Ausschließung des Beschwerdeführers W. als Verteidiger der Beschwerdeführerin N. wird eingestellt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 289/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen M....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 462/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. Juli 2010 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 454/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2009 im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 344/10
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 401/10
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juni 2010 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1.d) der Urteilsgründe (Tat vom 1. Februar 2010) wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist, c)...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 508/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Juni 2010 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 492/10
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 531/10
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 495/10
Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 ARs 22/10