Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 15.12.2010


BGH 15.12.2010 - 1 ARs 22/10

Antwort auf Anfrage des 5. Strafsenats zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
15.12.2010
Aktenzeichen:
1 ARs 22/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 9. November 2010, Az: 5 StR 394/10, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 19. August 2010, Az: 1 Ws 57/10, Beschlussvorgehend OLG Celle, 9. September 2010, Az: 2 Ws 270/10vorgehend OLG Koblenz, 30. September 2010, Az: 1 Ws 108/10, Beschlussnachgehend BGH, 23. Mai 2011, Az: 5 StR 394/10, Beschluss
Zitierte Gesetze
Art 5 Abs 1 S 2 MRK
Art 7 Abs 1 S 2 MRK
Art 46 Abs 1 MRK
Art 1a Abs 3 StGBEG vom 31.01.1998

Tenor

Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.

Gründe

1

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.

3

Er hat daher beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.

4

Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Er stimmt der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats zu.

5

Ob die Konvention eine einschränkende Auslegung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert und gegebenenfalls in welchem Umfang lässt der Senat offen.

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