1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. September 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass a) beide Angeklagten wegen der Tat II.3. (Betrug im Arrestverfahren), der Angeklagte L. darüber hinaus auch wegen der Tat II.5. (versuchter Betrug) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. b) der Angeklagte K. wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Untreue in zwei Fällen und wegen...