Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 29.03.2011


BGH 29.03.2011 - 3 StR 90/11

Strafverfahren: Zulässigkeit der Verlesung eines Festnahmeberichts und eines Berichts über eine durchgeführte Wiegung von Betäubungsmitteln in der Hauptverhandlung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
29.03.2011
Aktenzeichen:
3 StR 90/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Düsseldorf, 9. Dezember 2010, Az: 11 KLs 60 Js 2020/09 - 23/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Feststellungen zu den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der polizeilichen Observierung hat die Strafkammer, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, "aus den ebenfalls verlesenen Feststellungen" entnommen, "die im Urteil der 12. großen Strafkammer vom 21.10.2009 hierzu getroffen worden sind" (UA S. 7). Das war rechtsfehlerhaft, da dieses Urteil vom Senat mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Der Angeklagte ist dadurch indes nicht beschwert, da diese Feststellungen ausschließlich zu seinen Gunsten gewertet worden sind (UA S. 9).

2. Die Rüge einer Verletzung von § 250 StPO durch die Verlesung eines "Beiblatts zur Festnahmeanzeige vom 8. Februar 2009" sowie des "polizeilichen Berichts über die durchgeführte Wiegung" (sichergestellten Betäubungsmittels) "vom 9. Februar 2009" ist zulässig erhoben. Sie ist indes unbegründet, da es sich um in Urkunden enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungsmaßnahmen handelte, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden konnten (vgl. KK-Diemer, 6. Aufl., § 256 Rn. 5 und 9a; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 256 Rn. 5 und 26, jeweils mwN).

3. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von der Milderungsmöglichkeit nach § 31 Nr. 1 BtMG nF i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und ist damit von einem Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Ersturteil hatte hingegen den nach § 49 Abs. 2 StGB verschobenen, von einem Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Nachdem das Landgericht die Freiheitsstrafe von vier Jahren im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und zudem die Zumessungsgesichtspunkte umfassend erörtert hat, bestehen gegen die Verhängung derselben Strafe wie im ersten Urteil keine Rechtsbedenken. Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 20. April 1989 (4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13) zugrunde lag, ist nicht gegeben.

Becker                               Pfister                            Hubert

                   Schäfer                              Mayer