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GERICHT
JAHR
1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 2010 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 529/10
1. Auf die Revisionen der Angeklagten U. und P. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Juli 2010 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) bezüglich des Angeklagten U. , aa) soweit er wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in neun Fällen (Fälle B III. 4., 5., 7. bis 10., 15. bis 17. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; b) bezüglich des Angeklagten P. , aa) soweit er...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 15/11
Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 109/07
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 5/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 16. September 2010 im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 669/10
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 28. April 2010 (73 Ds 1510 Js 1084/09) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 498/10
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. Mai 2010, soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 609/10
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 428/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. November 2010 im Schuldspruch dahin abgeändert und klargestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in zwei Fällen, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 51/11
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 34/11
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 275/10
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 550/10
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. September 2010 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 674/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 524/10
Allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch führt nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des Angeklagten zu verwerten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 52/11
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2010 - 11 Wx 19/10 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 28/10
1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und H. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 2010 a) im Tenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte A. im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. der Staatskasse zur Last; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte A. in den Fällen I. 2 e und 2 o der Urteilsgründe verurteilt worden ist; bb) soweit der Angeklagte H. und der frühere...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 30/11
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 28/11
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 12. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 450/10
(Strafverurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei: Postpendenzfeststellung bei Nichterweislichkeit einer Beteiligung des Hehlers an Vortaten des Diebstahls und Anwendung der Grundsätze der Wahlfeststellung)
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 651/10