Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 14.03.2011


BGH 14.03.2011 - 5 StR 109/07

Wahlverteidigergebühr: Höhe der Pauschgebühr im Revisionsverfahren


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
14.03.2011
Aktenzeichen:
5 StR 109/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 25. Juni 2008, Az: 5 StR 109/07, Urteilvorgehend LG Potsdam, 15. September 2006, Az: 23 KLs 62/04 - 456 Js 14570/03, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf Antrag des Wahlverteidigers I.      wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

2

Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

Basdorf                                    Brause                                  Schaal

                    Schneider                                  König