Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2011, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten K. und S. T. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet...