Entscheidungsdatum: 14.03.2012
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf deren Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Angeklagten C. , Ö. , S. und T. wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten B. wegen Beihilfe hierzu, schuldig gesprochen. Gegen die Angeklagten C. und Ö. hat es jeweils unter Einbeziehung früher verhängter Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, wobei bei dem Angeklagten Ö. hiervon ein Monat als vollstreckt gilt. Gegen die Angeklagten S. und T. hat das Landgericht jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erhebt eine Verfahrensrüge und erstrebt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB, hilfsweise wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte B. darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Ihre Revisionen sind unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das spätere Tatopfer Y. am Vorabend der Tat, dem 24. August 2008, der Diskothek J. -Club in F. verwiesen, deren Betreiber der Angeklagte C. war und in der die übrigen Angeklagten als Türsteher arbeiteten. Aus Verärgerung holte er aus seiner Wohnung eine mit einer Reizgaspatrone geladene Schreckschusspistole, die mit einem durchbohrten Aufsatz versehen war. Er kehrte zurück und schoss im Vorraum der Diskothek eine Hartplastikkugel in Richtung des Angeklagten S. , die diesen jedoch verfehlte. Durch das gleichzeitig austretende Reizgas erlitt der Angeklagte C. Augenreizungen. Infolge des Vorfalls verließen die anwesenden Gäste sofort die Diskothek, ohne ihre Rechnungen zu begleichen.
Am nächsten Tag traf sich Y. mit dem Angeklagten B. an einer Tankstelle, um sich bei diesem zu entschuldigen. Zusammen fuhren sie zum J. -Club, wo sie die übrigen Mitangeklagten sowie zwei weitere Türsteher erwarteten. Dem Angeklagten B. war klar, dass es dort zu einer "Abstrafaktion" und Geldforderungen gegenüber Y. kommen würde. Als Y. sich auch bei dem Angeklagten C. entschuldigen wollte, fragte dieser ihn, ob er ihn "verarschen" wolle und versetzte ihm eine kräftige Ohrfeige und forderte "wegen der Rufschädigung und als Ausgleich" 80.000 €. Als Y. sich bereit erklärte, monatlich 200 € zu zahlen, schlugen ihn die Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten B. , der das Geschehen lediglich beobachtete. Einer der Türsteher hielt ihm ein Messer mit der Drohung vor, er werde umgebracht. Versuche des Geschädigten, sich telefonisch bei Bekannten Geld zu leihen, blieben erfolglos. Während der Geschädigte zusammengekauert auf einem Hocker saß, schlugen ihn die Angeklagten Ö. und C. mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht. Hierbei äußerte C. : "Entweder kommen die 80 Mille oder deine Leiche geht hier raus!" Sodann schlug der Angeklagte Ö. den Geschädigten mit kräftigen Schlägen zu Boden. Der Angeklagte S. zog ihm die Hose so weit herab, dass das nackte Gesäß zu sehen war. Die Angeklagten kündigten Y. an, er werde jetzt "gefickt". Nunmehr hielt der Angeklagte B. die Mitangeklagten von weiteren Bestrafungsaktionen ab. Im Laufe der Auseinandersetzung hatte der Angeklagte C. seine Forderung zunächst auf 50.000 € und schließlich auf 10.000 € reduziert, wobei Y. noch am selben Abend 3.000 € zahlen sollte. Der Angeklagte B. wies Y. seinerseits nochmals auf die Zahlungsverpflichtung hin und bestellte einen gemeinsamen Bekannten zum J. -Club, der bereit war, für Y. zu bürgen. Von dem Geschehen hatten die Angeklagten Handyvideos gefertigt, verbunden mit der Drohung, diese für den Fall der Nichtzahlung zu verbreiten.
Der Geschädigte erlitt bei dem Vorfall Prellungen und Hämatome sowie eine Versteifung des Vordergliedes des rechten Zeigefingers. Ferner war eine Krone des rechten Schneidezahnes abgebrochen. Da er um sein Leben fürchtete, flog er noch am gleichen Tag in die Türkei. Seit dem Vorfall leidet er unter nächtlichen Albträumen sowie dem Umstand, dass die Handyaufzeichnung des Tatgeschehens in seinem Bekanntenkreis Verbreitung gefunden hat.
Das Landgericht hat dieses Verhalten der Angeklagten als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung gewertet. Einen versuchten erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) hat es mit der Begründung verneint, die Angeklagten hätten in der Vorstellung gehandelt, ihnen stehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 80.000 € gegen den Geschädigten Y. zu.
II.
1. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachrüge begründet, so dass es eines Eingehens auf die gleichzeitig erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf. Soweit das Landgericht in dem Handeln der Angeklagten neben einer gefährlichen Körperverletzung lediglich eine tateinheitlich verwirklichte versuchte Nötigung angenommen hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Erpressungsvorsatz der Angeklagten verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt dieser sich für die erstrebte Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage vor, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr., vgl. BGHSt 48, 322, 328). Jedoch genügt es für den Erpressungsvorsatz, wenn der Täter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist. Nur wenn der Täter klare Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat, fehlt es ihm an dem Bewusstsein einer rechtswidrigen Bereicherung (BGH NStZ-RR 1999, 6; StV 2000, 79, 80).
aa) Die Ausführungen des Landgerichts, der von dem Angeklagten C. zunächst geforderte Betrag von 80.000 € erscheine angesichts des den Angeklagten neben einem Schmerzensgeld zustehenden Ausgleichsanspruchs für Umsatzverluste nicht abwegig, wenn es durch Rufverlust zur Schließung der Diskothek komme (UA S. 21), belegen, dass das Landgericht den Prüfungsmaßstab für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bereicherung verkannt hat. So hat es offen gelassen, ob und in welcher Höhe den Angeklagten aufgrund des Vorfalls am Vorabend der Tat tatsächlich Forderungen gegen den Geschädigten zustanden. Feststellungen zur Höhe des entgangenen Gewinns aufgrund des fluchtartigen Verhaltens der Gäste enthält das Urteil nicht. Hinsichtlich möglicher künftiger Umsatzeinbußen, zu deren Höhe sich das Urteil ebenfalls nicht verhält, bestand kein fälliger Anspruch auf Zahlung (§ 252 BGB), sondern allenfalls ein zivilrechtlicher Feststellungsanspruch. Davon geht die Strafkammer im Übrigen selbst aus, wenn sie ausführt, dass C. die erstrebte Zahlung "bei Beschreiten des Zivilrechtswegs wohl nicht und nicht rasch erlangt hätte" (UA S. 24). Das Landgericht hat ferner weder den Zeitpunkt noch den Grund der späteren Schließung der Diskothek aufgeklärt, insbesondere ist ungeklärt, ob die Schließung überhaupt auf das Handeln des Geschädigten zurückzuführen war (UA S. 21). Schließlich lag es auch nicht auf der Hand, dass den Türstehern ein - wenn auch geringes - Schmerzensgeld zustehen würde (UA S. 21). Durch den Schuss mit der Gaspistole in Richtung des Angeklagten S. hatte allein der Angeklagte C. Augenreizungen erlitten.
bb) Naheliegende Umstände, die dagegen sprechen könnten, dass die Angeklagten nicht nur vage, sondern klare Vorstellungen über Grund und Höhe der von ihnen geltend gemachten Forderung hatten, hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen. Hinsichtlich eines durch die Tat des Geschädigten verursachten möglichen künftigen Umsatzrückgangs konnten sie nur Mutmaßungen anstellen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte C. seine Forderung von ursprünglich 80.000 € im Laufe des Tatgeschehens zunächst auf 50.000 € und schließlich auf 10.000 € reduzierte. Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass das Landgericht bei umfassender Würdigung unter Zugrundelegung eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) gelangt wäre.
b) Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen möglicherweise tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) hätte erwägen müssen, indem diese den Geschädigten am Verlassen des J. -Clubs hinderten (UA S. 22) und ihn somit seiner Freiheit beraubten.
c) Hingegen wird die Verwirklichung eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zwar hatten sich die Angeklagten des Geschädigten Y. bemächtigt, jedoch wohl nicht in der Erwartung, dass die erpresserische Forderung noch innerhalb der Bemächtigungslage erfüllt werden sollte. Vielmehr kam es ihnen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe darauf an, den Geschädigten während der Dauer der Zwangslage einzuschüchtern und seine entsprechende Bereitschaft zu einer späteren Zahlung nach erfolgter Freilassung zu wecken (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 109, 110; NStZ-RR 2009, 16, 17). Ob insoweit gegebenenfalls eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) in Betracht kommt, wird der neue Tatrichter auf der Grundlage der neu zu treffenden Feststellungen zu erwägen haben.
d) Die Verurteilung des Angeklagten B. lediglich wegen Beihilfe hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Gehilfe eine Tat begeht, ist nach den Gesamtumständen in wertender Betrachtung zu bestimmen. Wesentliche Bewertungskriterien sind dabei das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft bzw. der Wille dazu (st. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ 2003, 253, 254). Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist zwar nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148, 149). Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums verlangt jedoch eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses (BGH NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 2003, 253, 254), die das angefochtene Urteil vermissen lässt. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass nicht zu klären gewesen sei, ob der Angeklagte B. zum eigenen Vorteil gehandelt oder fremdes Tun lediglich unterstützt habe, indem er Y. in die Diskothek gefahren, die Türsteher angewiesen und Y. auf die Zahlung der 3.000 € bis zum Abend hingewiesen habe. Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte B. der "Organisator der Türsteher" war und eine hervorgehobene Stellung hatte, die ihm besonderen Einfluss auf das Tatgeschehen ermöglichte. Dass dieser sich nicht aktiv an den Schlägen beteiligte, entsprach seiner Rolle.
2. Revisionen der Angeklagten
Die Revisionen der Angeklagten bleiben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
a) Soweit die Revision des Angeklagten Ö. rügt, dass das Landgericht "wegen der Einzelheiten" auf die "Videodokumentation aus der Handyaufzeichnung" Bezug genommen hat (UA S. 18), begegnet dies im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegt in der pauschalen Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (BGH NJW 2012, 244, 245), so dass die Videoaufzeichnung nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden ist. Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler, da die Urteilsgründe auch ohne die ergänzende Verweisung eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus der Videoaufnahme ergebenden Geschehens enthalten und die Strafkammer ihre Feststellungen zum Tatgeschehen wesentlich auf die Aussage des Geschädigten Y. stützt.
b) Soweit das Landgericht es bei der Prüfung minder schwerer Fälle unterlassen hat, die Geständnisse der Angeklagten ausdrücklich in die Abwägung einzustellen, stellt dies ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Strafkammer die teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten bedacht hat. Sie hat sich mit der Wertigkeit der Geständnisse auseinandergesetzt und deren Bedeutung im Hinblick auf die Nachweisbarkeit des mittels Handy aufgenommenen Tatgeschehens relativiert (UA S. 18). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, dass sich die Angeklagten für ihre Tat entschuldigt haben (UA S. 23).
c) Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung betreffend die Angeklagten C. und Ö. abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit kommt dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH NStZ 2001, 366, 367). Das Landgericht bewegt sich innerhalb dieser Grenzen, wenn es für den Angeklagten C. schon keine günstige Sozialprognose festzustellen vermochte, weil dieser bereits wiederholt mit Taten, die mit seiner Tätigkeit als Betreiber einer Diskothek im Zusammenhang stehen, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus waren besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB für das Landgericht nicht ersichtlich. Dabei hat es bedacht, dass es ohne dessen maßgeblichen Einfluss nicht zu der Tat gekommen wäre und der Angeklagte C. von einer Zahlung des Y. am meisten profitiert hätte. Wenn das Landgericht schließlich berücksichtigt hat, dass dessen grundsätzlich anerkennenswerte Zahlung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht über diejenige der ihm untergeordneten Mitangeklagten hinausgegangen ist, er nicht zur Identifizierung der weiteren Mittäter beigetragen und nur das zugestanden hat, was bereits durch die Aufzeichnung dokumentiert war, begegnet dies ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht - anders als die Revision meint - die Versagung besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB nicht darauf gestützt, dass der Angeklagte C. kein weitergehendes Geständnis abgelegt hat. Vielmehr hat es - zutreffend - auf die geringere Bedeutung des Geständnisses abgestellt, mit dem nur bereits bekannte und dokumentierte Umstände zugestanden wurden.
Betreffend den Angeklagten Ö. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine günstige Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB vor allem deshalb verneint, weil dieser die Tat unter laufender Bewährung begangen hat (UA S. 26).
d) Soweit das Landgericht den Angeklagten C. , B. , S. und T. jeweils wegen bereits vollstreckter Geldstrafen rechtsfehlerhaft einen Härteausgleich gewährt hat, sind diese dadurch nicht beschwert. Ein Härteausgleich war nicht veranlasst, da die Angeklagten durch die unterbliebene Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich keinen Nachteil erlitten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 250/03; BGH NStZ-RR 2008, 370).
e) Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -.
Ernemann Appl Berger
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