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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass a) der Angeklagte in den Fällen C. II. 1. und 2. sowie in den Fällen C. III. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) die in den Fällen C. II. 2. und C. III. 2. verhängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 28/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 41/12
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 2. August 2011 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StGB zuständigen Gericht vorbehalten. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 530/11
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Große Strafkammer Pforzheim - vom 14. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 17/12
1. Auf die Revisionen der Angeklagten U. und L. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juli 2011 aufgehoben, a) soweit die Angeklagten U. und L. verurteilt worden sind mit Ausnahme der Verurteilungen im Fall II. 3. Tat 57 der Urteilsgründe; b) soweit der Angeklagte Y. verurteilt worden ist mit Ausnahme der Verurteilungen in den Fällen II. 2. Taten 54 und 55 der Urteilsgründe; c) soweit der Angeklagte O. verurteilt worden ist; d) in den Gesamtstrafenaussprüchen. 2. Die weiter...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 669/11
Die Revisionen der Nebenkläger und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2011 werden verworfen. Der Angeklagte und die Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 425/11
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenklägervertreter ausgehandelte „Wiedergutmachungsvereinbarung“ auf einem –...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 21/12
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2011, soweit es die Angeklagte W. betrifft und sie freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Freispruchs zu Fall VII. 6 der Urteilsgründe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 434/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. April 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 426/11
Auf die Revision der Verfallsbeteiligten G. F. wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. Juli 2011 - auch soweit es den Verfallsbeteiligten C. betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass gegen die Verfallsbeteiligte G. F. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 200.890,23 € und gegen den Verfallsbeteiligten C. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wurde, weil Ansprüche Verletzter...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 639/11
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 435/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. September 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 15/12
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 17/12
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. September 2011 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 22. November 2011, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 14/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Trotz der missverständlichen Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit (UA S. 17) kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Strafkammer davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen des § 63...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 24/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Jugendstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 544/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. Mai 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 586/11
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 608/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Februar 2011 im Adhäsionsausspruch und im zugehörigen Kostenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 602/11
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Januar 2011 werden als unbegründet verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 349/11