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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Einer Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bedarf es nicht, wenn überhaupt keine oder nur solche Gespräche stattgefunden haben, die dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht betroffen sind. 2. Die Verfahrensrüge, es sei rechtsfehlerhaft keine Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erfolgt, setzt den Vortrag voraus, dass tatsächlich Gespräche im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden hatten und welchen Inhalt sie hatten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 47/13
1. Die Grundsätze zur Unzulässigkeit einer bloßen Protokollrüge gelten nicht, wenn ein Verfahrensfehler behauptet wird, der in seinem Kern darin besteht, dass das Hauptverhandlungsprotokoll den Inhalt außerhalb der Verhandlung geführter Verständigungsgespräche nicht wiedergibt. Insoweit hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung getroffen. 2. Eine entgegen § 273 Abs. 1a StPO fehlende oder inhaltlich unzureichende Dokumentation von außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 195/12
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. September 2012, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 116/13
1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen entfällt. 2. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 236/13
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. Dezember 2012 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 213/13
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Januar 2013 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er und der Mitangeklagte K. in den Fällen V. 3. und V. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden sind, b) soweit es den Angeklagten P. betrifft, im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe, c) soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 174/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 181/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger und den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu der Beanstandung, das Landgericht habe den auf die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 132/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. Januar 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 213/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 21. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Fall II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Maßregelausspruch, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls und im Ausspruch über die Einziehung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 187/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat hat allerdings...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 631/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II.2. der Urteilsgründe b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 91/13
Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen - zumal zum Randgeschehen - nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 435/12
Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2013 (1 BGs 121/13) wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 7/13
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Staatsschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 109/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Februar 2013 im Gesamtstrafenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt wird; die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 17. September 2012 entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 161/13
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von § 261 StPO, dass das Urteil nach der Urteilsurkunde auf einer Verständigung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 163/13
Der Angeklagte ist nicht hinreichend verteidigt, wenn bei kurzfristiger Erkrankung des Pflichtverteidigers ein anderer Verteidiger für einen Tag der Hauptverhandlung bestellt wird, um die Vernehmung eines Zeugen zu ermöglichen, ohne dass der Ersatzverteidiger sich in die Sache einarbeiten konnte.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 113/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. November 2012 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 117/13
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2011 bewilligten Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 227/13