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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. November 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe jeweils des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit die Angeklagten und der Mitangeklagte Be. im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, bb) in den Gesamtstrafenaussprüchen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 145/13
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 2012 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe des versuchten Diebstahls schuldig ist, 2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 145/13
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und G. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. September 2012, auch soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit diese Angeklagten wegen einer am 11. Januar 2012 begangenen versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung verurteilt wurden, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen für die Angeklagten D. und G. , c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der gegen den Angeklagten D....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 75/13
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 592/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Höhe der Steuerverkürzungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 226/13
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Juni 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 581/12
Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 48/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 9. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Achtel ermäßigt. Die gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat zu einem Achtel die Staatskasse zu tragen. Die den Nebenklägern im Revisionsverfahren...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 129/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bochum vom 9. Juli 2012, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben a) in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe und b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme der Feststellungen zum zu versteuernden Einkommen des Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe. 2. In den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 6/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Oktober 2012 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 174/13
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Oktober 2012 werden verworfen. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 2. a) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten V. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die weitergehende Revision wird verworfen. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 86/13
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. November 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 124/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 191/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 581/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2013 wird auf seine Kosten verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 168/13
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. Mai 2012 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das vorbezeichnete Urteil - mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag - mit den Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 457/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. Januar 2013 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 189/13
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall 18 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung tateinheitlich mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 626/12
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. J. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. November 2012 aufgehoben a) - auch soweit es die Mitangeklagte L. J. betrifft - in den Aussprüchen über die im Fall II. 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe, wobei die Feststellungen aufrechterhalten bleiben, b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es den Angeklagten Z. J. betrifft und eine Entscheidung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 169/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen III B 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 126/13