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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 10. April 2013 aufgehoben. Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoffgehalt der eingeführten Betäubungsmittel bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 212/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. April 2013 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 327/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 189/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. März 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall 17 (Ziffer II.2.i) der Urteilsgründe verurteilt wurde, und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 318/13
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. August 2012 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 220/13
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge ist, soweit sie sich auf „die übrigen Zeugen“ bezieht, bereits unzulässig. Die Behauptung, eine ausdrückliche...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 276/13
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte K. wegen Raubes verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen. 2. Die Revision des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 270/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. August 2012 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 38/13
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Eine – infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertungseinheiten – einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbindet mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat fragt daher beim 3. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 223/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 217/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Erpressung in sechs Fällen verurteilt worden ist (Fälle II. 2.-7. der Urteilsgründe); b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 150/13
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 10. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 5/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 6 und 10 der Urteilsgründe entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 29/13
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Februar 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 247/13
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 15. März 2013 wird 1. das Verfahren im Fall II. 5 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. das vorbezeichnete Urteil im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels – an eine andere...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 275/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 174/13
Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 76/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Februar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) in den Fällen II. 1) und 2) der Urteilsgründe b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 143/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Januar 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 234/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 30. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu der Beanstandung, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 118/13