1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts werden die unter II.1.q), II.2.e), f), g) und II.3.d), h) der Urteilsgründe angeführten Fälle gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. 2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. März 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des tateinheitlich begangenen zwölffach vollendeten und siebenfach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, des tateinheitlich begangenen...