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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. November 2013 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 84/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2013 mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind jedoch die Feststellungen bis zur Ausführung des Messerstichs durch den Angeklagten - diese eingeschlossen - sowie zum Geschehen in der Gaststätte und danach. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 158/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 2013 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 78/14
Auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12 - erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung festhält.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 ARs 39/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe (Tat vom 16. Oktober 2012) wegen versuchten Betruges und im Fall 11 der Urteilsgründe (Tat 2 vom 2. November 2012) wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch zu Fall 10 der Urteilsgründe (Tat 1 vom 2. November 2012) sowie im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 290/14
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Beweisantragsrüge ist im Wesentlichen aus den durch die Strafkammer angeführten Gründen in der Sache nicht erfolgreich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 154/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 270/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, die Hauptverhandlung vom 15. Februar 2013 habe nicht in Gegenwart einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 34/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 169/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 4. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 217/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 247/14
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Oktober 2013 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 140/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. November 2013, soweit es ihn betrifft, mit den zughörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 232/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. November 2013 im Ausspruch über die Verfallsentscheidung aufgehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 262/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 574/13
Ein zum Zweck sexueller Erregung vorgenommenes Urinieren des Täters in den Mund eines Kindes oder die Veranlassung des Kindes zum Urinieren in den Mund des Täters ist eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und als beischlafähnlich zu werten ist (Fortführung von BGH, 19. Dezember 2008, 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 13/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Februar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 1. der Urteilsgründe b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 175/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 59 Fällen schuldig ist....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 240/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat im Ergebnis die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 266/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. November 2013, soweit es ihn betrifft, im Fall II. 4. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 240/14