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JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Februar 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 346/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. April 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 330/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 259/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Tatkomplex II.A (Tauchreisen) wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen verurteilt worden ist; b) im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 181/14
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 185/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2013 im Fall II.6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 30/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 358/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 13/14
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 8. November 2013, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Totschlags durch Unterlassen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 203/14
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 2013 werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 208/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. März 2014 im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 341/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Februar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 320/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 245/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 2013 aufgehoben a) hinsichtlich der Einzelstrafen im Tatkomplex B.III der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 209/14
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 26. August 2013 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 605/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Januar 2014 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, - des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 315/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 316/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 320/14
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Januar 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 283/14
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 2013 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil a) im Fall B. III. der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 88/14