1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 8. November 2013, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Totschlags durch Unterlassen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die...