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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 8. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 374/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 201/14
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12. Mai 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 337/14
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) sind weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen. 2. Der Senat fragt bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 137/14, 2 StR 337/14
1. § 265b StGB umfasst auch Straftaten zu Lasten ausländischer Kreditgeber. 2. Genussrechtekapital kann die Voraussetzungen eines Kredits i.S.v. § 265b Abs. 1 StGB erfüllen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 114/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. April 2014 wird verworfen. Der Angeklagte hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 395/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 13. März 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 350/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Januar 2014 wird a) das Verfahren in den Fällen Nr. 21, 50 und 80 der Urteilsgründe (die Nummerierung der Fälle folgt jeweils der Nummerierung der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 286/14
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. September 2013 gewährt. 2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 10. Dezember 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. September 2013 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 36/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 262/14
1. Beim Straftatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) besteht das Erfordernis einer „Stoffgleichheit“ nur zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil, nicht aber zwischen dem Vermögensschaden und dem Gegenstand der Täuschung. 2. Beim Betrug gegenüber dem Erwerber einer Immobilie ist bei der Bestimmung des täuschungsbedingten Vermögensschadens der Vergleich des Kaufpreises mit dem Verkehrswert der Immobilie auch dann von Bedeutung, wenn für den Erwerber das unwahre...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 359/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. einem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 426/14
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2013 - auch soweit es den Mitangeklagten T. betrifft - aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 182/14
Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten O. auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 166/07
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 381/14
1. Auf die Revision der Angeklagten E. R. wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. April 2014, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert und klarstellend neu gefasst, dass die Angeklagte der Beihilfe zur Untreue in 141 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 27 Fällen schuldig ist, b) aufgehoben, aa) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis 141 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der Geschädigten B. ) sowie bb) im Ausspruch über die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 371/14
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Mai 2014 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 397/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 214/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Oktober 2013 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Betrug in 40 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 227/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. In Ergänzung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge des Angeklagten A. , seine Ablehnungsgesuche gegen die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 351/14