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JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung formellen Rechts: Der Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 422/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2014 wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefasst: "Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 473/14
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 1. April 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Übrigen mit den Feststellungen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 381/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 458/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Oktober 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 311/14
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 437/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 54/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Mai 2014, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 1 bis 5, 7, 9 und 11 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 527/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 171/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 509/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bezüglich der vom Angeklagten A. S. erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtsfehlerhaft "teilweise...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 257/14
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Januar 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 234/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28. November 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 153/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe, des Diebstahls und des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen schuldig ist. Die gegen den Angeklagten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zum Nachteil des Geschädigten A. verhängte Einzelstrafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 284/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 497/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 427/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten B. betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 219/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. März 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 392/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. Juni 2014 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen verurteilt worden ist (Taten Ziff. II. 2. der Urteilsgründe); jedoch bleiben die insoweit getroffenen bisherigen Feststellungen aufrechterhalten, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 451/14
1. Auf das Rechtsmittel des Untergebrachten wird festgestellt, dass seinen "Beschwerden" vom 3. Januar 2014 und vom 11. Februar 2014 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil keine eigenständige Bedeutung zukommt. 2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Juni 2014 ist gegenstandslos. 3. Der Untergebrachte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 430/14