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JAHR
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 16. Juni 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 494/14
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im Fall 38 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 352/14
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO wird als unzulässig verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 573/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 224/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. März 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) im Fall II. 3. der Urteilsgründe der Vorwurf des versuchten Einschleusens von Ausländern von der Verfolgung ausgenommen; c) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 378/14
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 541/14
Auf die Revisionen des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2014 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 435/14
1. Die Revisionen der Angeklagten Z. und T. und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 2014 werden verworfen. 2. Die Angeklagten Z. und T. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten Z. und T. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 454/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Juli 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 445/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Mai 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 581/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 123/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29. Januar 2014 im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 233/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Erwerb von Betäubungsmitteln in vier Fällen, der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 252/14
Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 ARs 20/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 2014 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 590/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 13. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 463/14
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2014 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 292/14
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. März 2014 zugunsten des Angeklagten im Strafausspruch zu den Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 259/14
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 9. Mai 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 403/14
Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2013 werden verworfen. Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und W. K. hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 439/13