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JAHR
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wurde. Die Feststellungen zu den einzelnen Fällen des Weiterverkaufs (Ziffern 1 bis 50) bleiben aufrechterhalten; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 503/14
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Juli 2013, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über das Absehen von Verfallsanordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 290/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. April 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 416/14
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und N. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2014, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 419/14
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 24. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 327/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch der besonders schweren...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 503/14
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2014 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 394/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 385/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Januar 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Maßregel entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 358/14
Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 5. April 2011 - Ds 253 Js 4109/11 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 388/14
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Januar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und b) hinsichtlich Ziffer 3. (Anrechnungsentscheidung). 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 299/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 186/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 267/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1.a und II.6.a der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Fall II.9.a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 200/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. März 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 300/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 233/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. Juni 2014, auch soweit es den Mitangeklagten E. W. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 474/14
1. Auf die Revision des Angeklagten M. S. wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 27. März 2014 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten E. S. wird das vorgenannte Urteil, auch soweit es den Mitangeklagten A. S. betrifft, dahin geändert, dass...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 377/14
1. a) Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen. 2. a) Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2014 wird als unbegründet verworfen. b)...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 364/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 2013 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 509/13