1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2013, soweit es ihn und den Mitangeklagten H. betrifft, im Ausspruch über die Verfallsanordnung nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts...