Entscheidungsdatum: 08.10.2014
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Januar 2014 wird
a) das Verfahren in den Fällen Nr. 21, 50 und 80 der Urteilsgründe (die Nummerierung der Fälle folgt jeweils der Nummerierung der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 51 Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2013 das Urteil des Landgerichts vom 9. Mai 2012 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 14 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 53 Fällen zwar im Schuldspruch bestätigt, jedoch im Gesamtstrafausspruch sowie mit Ausnahme der Fälle 40 bis 44 der Urteilsgründe im Einzelstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte (BGH wistra 2013, 277), hat das Landgericht den Angeklagten im zweiten Rechtsgang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Von der ursprünglichen Aufhebung ausgenommen waren die Feststellungen zu von dem Angeklagten erstellten näher bezeichneten Ausgangsrechnungen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. September 2014 aus prozessökonomischen Gründen in den Fällen 21, 50 und 80 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
Die in jeder Lage des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) mögliche Einstellung des Verfahrens ist vorliegend angezeigt, weil in diesen Fällen mangels konkreter Feststellungen zu Schäden (UA S. 69 f.) der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird. Der Einstellung des Verfahrens steht die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2013 eingetretene Teilrechtskraft, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 154 Rn. 19 mwN), nicht entgegen.
II. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick darauf, dass in den vorgenannten Fällen keine Einzelstrafen verhängt wurden, aus, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
III. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Raum Graf Jäger
Radtke Fischer