Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.07.2014


BGH 10.07.2014 - 1 StR 247/14

Revision in Strafsachen: Ergänzung der Urteilsformel erster Instanz um den Anrechnungsmaßstab für eine ausländische Freiheitsentziehung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
10.07.2014
Aktenzeichen:
1 StR 247/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. Januar 2014, Az: 2 KLs 212 Js 5414/13
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

Der Angeklagte befand sich vom 27. März 2013 bis zum 22. Mai 2013 in dieser Sache in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik (UA S. 6).

3

Das Landgericht hat den Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungshaft in den Urteilsgründen mit 1:1 festgesetzt, da der Angeklagte in einem Mitgliedstaat der EU, welcher zugleich sein Heimatstaat ist, inhaftiert war (UA S. 24).

4

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

6

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 1. September 2010 - 5 StR 324/10 mwN; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 5 StR 170/03).

7

Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der Strafkammer lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB - wie geboten - im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77; BGHSt 27, 287, 288; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 4 StR 376/13; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 StR 622/11; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).

8

Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 587/13; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 254/10; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).

9

Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum                         Rothfuß                                Jäger

                Radtke                           Mosbacher