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GERICHT
JAHR
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Rüge des Angeklagten M. , dass das Landgericht in der Person des hinzugezogenen Hilfsschöffen C. vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der Senat ergänzend: Zu Recht führt...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 349/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg eine...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 382/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 214/15
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist, sowie b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Im Umfang...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 259/15
1. Auf die Beschwerde der T. GmbH wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2015, berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2015 und geändert durch Beschluss vom 29. April 2015, aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 7/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 275/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und G. wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 178/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in sechs Fällen, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit Untreue, verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 334/15
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 249/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 280/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. April 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 289/15
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. April 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 304/15
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 78/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. März 2015 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 305/15
1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten C. und die Revisionen der Angeklagten H. und Ca. werden als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 62/15
1. Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. November 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. November 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 99/15
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11. August 2015 wird als unstatthaft zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 576/14
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 8/15
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. Oktober 2014, soweit es den Angeklagten W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 115/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Juni 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 14/15