Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 01.09.2015


BGH 01.09.2015 - 1 StR 382/15

Gesamtstrafenbildung: Bemessung unter Berücksichtigung einer bindenden Zusage der Staatsanwaltschaft zur Einstellung eines weiteren Ermittlungsverfahrens bei Verhängung einer Mindeststrafe


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
01.09.2015
Aktenzeichen:
1 StR 382/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG München I, 17. April 2015, Az: 6 KLs 324 Js 31349/09
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg eine „Einstellung" ihres Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO zugesagt hat, falls der Angeklagte „im hiesigen Verfahren" durch das Landgericht München I rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verurteilt werden sollte; hierzu habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes geäußert, für ihn sei es von Bedeutung, auf Grund dieses Verfahrens und der in Aussicht gestellten „Gesamterledigung" der noch anhängigen Verfahren einen „Schlussstrich" ziehen zu können.

Die Berücksichtigung dieser Zusage der Staatsanwaltschaft Augsburg als Strafzumessungstatsache bei der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) begegnet Bedenken; denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt die Person des Täters und die einzelnen - verfahrensgegenständlichen - Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).

Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg nach den Urteilsgründen ersichtlich eine bindende Zusage abgegeben hat, nach § 154 StPO von Strafverfolgung abzusehen, kann der Senat allerdings bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedenfalls ausschließen, dass der Angeklagte im Ergebnis beschwert ist.

Raum                            Rothfuß                           Graf

                 Fischer                             Cirener