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JAHR
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 54/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 371/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 434/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 359/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten C. und B. wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. November 2014 – auch soweit es die Mitangeklagte L. betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt sind, b) bei den Angeklagten C. und L. in den Gesamtstrafenaussprüchen, c) soweit bei dem Angeklagten C. von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 152/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 355/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 9. September 2014 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Fall B. I. der Urteilsgründe, b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Ga. I. , c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten G. . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 11/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 331/15
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S. freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 71/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 483/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 362/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. September 2014 hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 21/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. März 2015, soweit dieser Angeklagte betroffen ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 363/15
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Oktober 2014 aufgehoben, soweit es den Angeklagten E. betrifft; jedoch haben die Feststellungen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 222/15
Zu den Wirkungen einer im Beschlusswege erfolgten, irrtümlichen Entscheidung des Revisionsgerichts über einen bloßen Urteilsentwurf des Tatrichters.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 24/15
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 151/15
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. April 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Fall II. 1 der Urteilsgründe, im Strafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 347/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 335/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. November 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Fall II. 2 der Urteilsgründe lediglich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist und dass fünf Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen vor der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 184/15
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. März 2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 334/15