1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit darin zwei Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und von einem Jahr und acht Monaten verhängt wurden. Die Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Entscheidung durch Beschluss gemäß §§ 460, 462 StPO über die Gesamtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten...