Entscheidungsdatum: 01.09.2015
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge des Angeklagten M. , dass das Landgericht in der Person des hinzugezogenen Hilfsschöffen C. vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
Zu Recht führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme aus, dass es an einer erforderlichen umfassenden Begründung des in der Hauptverhandlung vorgebrachten Besetzungseinwands gefehlt hat, dieser mithin nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 338 Nr. 1 Buchst. b, § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO) erhoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162). Insoweit ist dem Besetzungseinwand - jenseits der vom Generalbundesanwalt angeführten Begründungsmängel - nicht zu entnehmen, in welcher zeitlichen Abfolge und Nähe zur anberaumten Hauptverhandlung die Entpflichtung des Hauptschöffen und sodann der jeweils an nächster bereiter Stelle stehenden Hilfsschöffen erfolgte. Dieser Tatsachenvortrag ist erforderlich, um dem über den Besetzungseinwand entscheidenden Spruchkörper (§ 222b Abs. 2 StPO) die Prüfung zu ermöglichen, ob bei kurzfristigen Ladungen des Hilfsschöffen und dessen Verhinderung - wie vorliegend wegen berufsbedingter längerer Ortsabwesenheit - vom Vorsitzenden bei der Entbindungsentscheidung ein zutreffender Maßstab angelegt wurde (vgl. Barthe in KK-StPO, 7. Aufl., GVG, § 54 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Senat der im Urteil vom 4. Februar 2015 vertretenen Rechtsauffassung des 2. Strafsenats (2 StR 76/14, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 15) folgen könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 Rn. 4 ff.).
Sachlich-rechtlich beschwert es die Angeklagten nicht, dass das Landgericht trotz der schweren Verletzungen des Tatopfers nicht die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB angenommen hat.
Sander Schneider König
Berger Bellay