...Dieser Gedanke ist unter anderem schon deshalb kaum nachvollziehbar, weil sich alle Beteiligten gut kannten, häufig Umgang miteinander hatten und sich deshalb der Glaube an die sichere Beseitigung der Gefahr durch eine Strafanzeige lediglich durch weitere Bedrohungen des Opfers nicht von selbst erklärt, mag der Angeklagte dem Opfer auch geistig überlegen gewesen sein (UA S. 35)....