...Eine bösgläubige Vorgehensweise ist etwa dann zu bejahen, wenn es dem Anmelder von vornherein darum geht, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören (vgl. BGH WRP 2009, 1104, Rdn. 16 –Schuhverzierung; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10 Aufl., § 8 Rdn. 696 f. m.w.N.)....