NV: Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass folgende Aufwendungen bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht abziehbar sind: - aus dem Arbeitslohn des Kindes erbrachten Sparbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen, - Prämien für eine private Haftpflichtversicherung, - Beiträge für eine private Rentenversicherung, - Beiträge zu einer tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung.