1. NV: Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu . 2. NV: Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann aber dann angenommen werden, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Tätigkeit eindeutig feststeht, dass sie in der vom Steuerpflichtigen betriebenen Weise...