Entscheidungsdatum: 11.05.2012
1. NV: Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Er wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
2. NV: Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen andern Senat. Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständigen Senats.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend macht, hat er die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds nicht dargelegt.
1. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.
Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Der Einzelrichter wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen anderen Senat. Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständig gewordenen Senats (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1998 VII R 102/97, BFHE 186, 5, BStBl II 1998, 544). Entsprechend konnte die Einzelrichterin des durch eine Änderung der Geschäftsverteilung zuständig gewordenen 14. Senats den Streitfall entscheiden, ohne dass ein weiterer Übertragungsbeschluss notwendig gewesen wäre.
2. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Art und Weise dargelegt worden.
Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine ordnungsgemäße Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert, dass sich die Beschwerdeschrift mit der bisher ergangenen BFH-Rechtsprechung, den Äußerungen im Schrifttum sowie ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzt. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage mithin eindeutig ist und nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 VI B 152/10, BFH/NV 2011, 1347). Im Streitfall hat sich der Kläger weder mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auseinandergesetzt noch zustimmende oder ggf. abweichende Meinungen in der Literatur angeführt. Er hat auch nicht ausgeführt, weshalb und inwieweit zwingende Gründe vorliegen, aufgrund deren eine Abweichung von den Vorgaben des § 33 Abs. 3 EStG geboten sei, der die Höhe der zumutbaren Belastung festlegt und insoweit ausschließlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit abstellt. Mit seinem Begehren, im Rahmen der Zumutbarkeit einer Belastung auch andere Umstände zu berücksichtigen, macht er im Grunde geltend, die Vorentscheidung sei materiell unrichtig. Mit der Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung kann der Kläger indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.