1. NV: Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen . 2. NV: Das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO setzt übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus . 3. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann...