Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 26.06.2012


BFH 26.06.2012 - X E 4/12

Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein Vertretungszwang - Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
26.06.2012
Aktenzeichen:
X E 4/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze
GKG
GVG

Leitsätze

NV: Gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs kann der Kostenschuldner persönlich Erinnerung einlegen. Insoweit besteht kein Vertretungszwang .

Tatbestand

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I. Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluss entschieden, dass der Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), ihm Aussetzung der Vollziehung betr. verschiedener Steuerbescheide zu gewähren, abgelehnt wird. Das FG ließ gegen seinen Beschluss die Beschwerde nicht zu. Gleichwohl legte der Kostenschuldner gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der angerufene Senat hat durch Beschluss die Beschwerde des Kostenschuldners als unzulässig verworfen, da diese im Hinblick auf § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft und zudem der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 10. April 2012 nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten angesetzt. Der Kostenschuldner trägt vor, das GKG und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) seien ebenso wie mehrere andere von ihm benannte Rechtsvorschriften seit 2007 ungültig.

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Der Kostenschuldner beantragt,

die Kostenrechnung aufzuheben.

3

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.

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1. Zwar konnte der Kostenschuldner diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (Senatsbeschluss vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428).

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2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Die Einwendungen des Kostenschuldners, das GVG und das GKG seien ungültig, sind unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.

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3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.