1. NV: Rentenabfindungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt werden, werden gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert . 2. NV: Soweit die Rentenabfindungen auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1. Januar 2005 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, führt die Anwendung der Öffnungsklausel insoweit zur Nichtbesteuerung der Rentenabfindung .