...GwG normierte Pflicht zur Identifikation zum einen, dass von dem nicht rechtsfähigen Verein die in § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG genannten Angaben (der Name, die Rechtsform, die Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans) und von dessen zur Vertretung berechtigtem Vorstandsmitglied die in § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG aufgeführten Angaben (Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit...