1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. August 2011 - 715 C 85/11 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 8. September 2011 - 715 C 85/11 - ist damit gegenstandslos. 3. ...
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Bevollmächtigen des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 9. März 2012 - 606 KLs 25/11 - 3190 Js 27/11 - und vom 24. Februar 2012 - 606 KLs 25/11 - 3190 Js 27/11 - werden einstweilen in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10 - verletzt Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 3.... 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts B… wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Urteile
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 310/12
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