Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.04.2012


BVerfG 10.04.2012 - 1 BvR 413/12

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung" (juris: UVSV) - Keine Veranlassung für Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) über Verfassungsmäßigkeit vor Rechtswegerschöpfung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
10.04.2012
Aktenzeichen:
1 BvR 413/12
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr041312
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Zitierte Gesetze
UVSV

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE 115, 81 <91 ff.>).

3

Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine Veranlassung.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.