Entscheidungsdatum: 10.04.2012
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht in erster Linie Sache der Fachgerichte. Nach der danach vom Bundesverfassungsgericht seiner verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Auslegung der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften (Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK, § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 ZollVG sowie § 3 Abs. 1 ZollV) durch den Bundesfinanzhof, steht die Entscheidung der Zollverwaltung über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze im Ermessen der Zollverwaltung, das nach Sinn und Zweck dieser Normen mit dem Ziel einer effektiven Aufgabenerfüllung der Zollverwaltung unter Berücksichtigung verwaltungsorganisatorischer, verwaltungsökonomischer, haushaltspolitischer und gegebenenfalls sicherheitspolitischer Gesichtspunkte auszuüben ist. Dabei ist zugleich, wie der Bundesfinanzhof nunmehr im Anschluss an den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2009 - 1 BvR 3275/07 - (NVwZ 2009, 1486) hervorhebt, die Berufsausübungsfreiheit des durch die Entscheidung betroffenen Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.
Gemessen an dem nur mittelbaren, wenn auch unter Umständen beträchtlichen Einfluss einer solchen Entscheidung der Zollverwaltung über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze auf die Berufsausübung des jeweiligen Flugplatzbetreibers genügen diese aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Verfassung abgeleiteten Vorgaben den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Berufsausübungsregelung.
2. Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung dieser Grundsätze in ihrem Fall rügt, wendet sie sich gegen die Sachverhaltswürdigung und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch das Fachgericht, die vom Bundesverfassungsgericht nur in engen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr), hier - nachdem der Bundesfinanzhof die Bedeutung des Grundrechts aus Art.12 Abs. 1 GG nunmehr berücksichtigt hat - nicht mehr überschrittenen Grenzen überprüft werden können.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.