Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2012 - 3 Ws 220/12 - und die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 29. Februar 2012 - 10 KLs 565 Js 42270/09 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die...
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11). Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2012 - 1 Ws 32/12 - und der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 1. August 2011 - 4 Qs 110/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer...
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme, nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer zu II.1. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2011 - 28 U 4805/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. 2. ... 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -). Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -). Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -). Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
1. Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 29. November 2007 - Kassenzeichen 5900694208071 -, der Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 19. März 2008 - 15 C 260/03 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juli 2009 - 5 T 172/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das...
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