Entscheidungsdatum: 06.06.2012
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (BGBl I 2008, S. 2899 ff.). Die im darin festgestellten Bundeshaushaltsplan vorgesehene Verwendung ihrer Steuern für Rüstung, Militär und Kriegseinsätze sei mit ihrem Gewissen nicht vereinbar. Die Haushaltsgesetzgebung müsse so gewissensneutral ausgestaltet sein, dass alle von ihnen entrichteten Steuern nur für zivile Zwecke verwendet werden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich des Gegenstands ihrer Verfassungsbeschwerde nicht beschwerdebefugt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz in Grundrechten betroffen ist. Setzt das Gesetz für seinen Vollzug rechtsnotwendig einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollziehungsakt voraus, so fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 55, 349 <362>; 102, 197 <206 f.>).
Die Beschwerdeführer sind durch die gemäß § 1 des angegriffenen Haushaltsgesetzes in dem Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr
2009 getroffene Feststellung der Ausgaben für das Bundesministerium der Verteidigung (Einzelplan 14) nicht in diesem Sinne
unmittelbar in Grundrechten betroffen. Ihnen gegenüber entfalten das Haushaltsgesetz und der darin festgestellte Haushaltsplan
keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan ermächtigen lediglich die Exekutive, Ausgaben
zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (vgl. § 3 Bundeshaushaltsordnung; BVerfGE 55, 349 <362>). Sie wirken daher in aller
Regel nur im Organbereich zwischen Bundestag und Bundesregierung (vgl. BVerfGE 38, 121 <125>; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
BVerfGG, § 90 Rn. 210
Hier bedarf keiner Entscheidung, ob ein Einzelner durch die Feststellung von Ausgaben im Haushaltsplan überhaupt jemals unmittelbar in Rechten betroffen sein kann. Für die vorliegende Fallgestaltung ist dies jedenfalls zu verneinen. Die parlamentarische Entscheidung über die Verwendung eines Teils des Steueraufkommens für militärische Zwecke erfolgt im Rahmen der Budgetverantwortung des Bundestages (vgl. Art. 110 Abs. 2 GG) losgelöst von der Beteiligung des einzelnen Steuerzahlers. Für einzelne Steuerpflichtige ist weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt Steuerzahlungen fließen und welchem konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts dienen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, S. 2600). Den Beschwerdeführern wird daher durch das angegriffene Haushaltsgesetz kein eigenständiges Verhalten abverlangt, das zu einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit führen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.