Entscheidungsdatum: 22.03.2012
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung einer Nutzungsausfallentschädigung als Masseforderung wegen eines vom Insolvenzgericht angeordneten Verwertungs- und Einziehungsstopps.
Die Beschwerdeführerin vermietete der Schuldnerin Baumaschinen und Baugeräte. Nachdem die Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt hatte, setzte das Insolvenzgericht den Beklagten des Ausgangsverfahrens als vorläufigen Insolvenzverwalter ein, erließ ein Vollstreckungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO und ordnete pauschal einen Verwertungs- und Einziehungsstopp gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO an. Die Beschwerdeführerin kündigte die Mietverhältnisse, woraufhin der Beklagte die Herausgabe der Mietobjekte verweigerte, weil sie für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin von erheblicher Bedeutung seien und im Rahmen der Betriebsfortführung eingesetzt würden. Darüber hinaus lehnte der Beklagte die Zahlung der vereinbarten Miete ab, er zahlte jedoch den durch die Nutzung der Mietobjekte eingetretenen Wertverlust. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gab der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte die Mietgegenstände an die Beschwerdeführerin zurück.
Die Beschwerdeführerin meldete ihre Ansprüche auf Zahlung eines Nutzungsentgelts zur Tabelle an und machte im Ausgangsverfahren zudem eine Nutzungsausfallentschädigung unter Verrechnung des gezahlten Wertersatzes als Masseforderung geltend. Das Landgericht gab der Klage aufgrund einer analogen Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO im Wesentlichen statt.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hin wies das Kammergericht durch angegriffenes Urteil die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf ein aus der Masse zu zahlendes Nutzungsentgelt. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sei nicht analog anwendbar, weil mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 169 Satz 2 und 3 InsO eine abschließende Sonderregelung bestehe. Aus dieser ergebe sich ein Anspruch auf Nutzungsersatz jedoch erst nach drei Monaten nach der insolvenzgerichtlichen Anordnung, während die Beschwerdeführerin ausschließlich Nutzungsersatz während der ersten drei Monate begehre.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO sei in der hier erfolgten Auslegung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, weil es sich um eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums bei der Gebrauchsüberlassung an Dritte handele. Die Abwicklung der Insolvenz diene den Interessen aller betroffenen Gläubiger des Schuldners und mittelbar zugleich dem Wohl der Allgemeinheit. Insofern sei die Sicherungsmaßnahme des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO geeignet und erforderlich, um eine günstige, gerechte und ausgewogene Abwicklung der Insolvenz des Mieters zu verwirklichen. Der zeitlich eng begrenzte Eingriff in die Rechte der Vermieter sei außerdem nicht unverhältnismäßig. Dass die Zahlung eines Nutzungsentgelts erst nach Ablauf von drei Monaten vorgesehen sei, sei zum Schutz der übrigen ungesicherten Gläubiger vertretbar. Das Bemühen, deren Befriedigungsaussichten zu verbessern, komme letztlich anteilig auch wieder Vermietern zugute, soweit diese mit Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung vor der Insolvenzeröffnung ausgefallen seien.
Die hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch angegriffenes Urteil zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Masse aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 169 Satz 2 InsO. Allerdings folge dies nicht bereits daraus, dass die vom Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur pauschal getroffene Anordnung unwirksam gewesen sei. Denn die Beschwerdeführerin könne ihre Ausgleichsansprüche auf den durch diesen Beschluss hervorgerufenen Rechtsschein stützen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 169 Satz 2 InsO seien jedoch nicht erfüllt. Denn ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung komme nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach der Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO liege, während die gesamte Zeit des von der Beschwerdeführerin begehrten Nutzungsersatzes in den Dreimonatszeitraum falle.
Gegen die Regelung bestünden keine entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO halte sich im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung sanierungsbedürftiger Betriebe erfolgende Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin beschränke sich auf etwa drei Monate, in denen zudem der eingetretene Wertverlust ausgeglichen worden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin schon durch das ebenfalls angeordnete Vollstreckungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO ihren Herausgabeanspruch nicht mehr realisieren können.
Die Beschwerdeführerin habe zudem keinen Anspruch gegen die Masse in analoger Anwendung des § 55 InsO, weil aufgrund der abschließenden Sonderregelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO keine planwidrige Regelungslücke bestehe und keine konkrete Einzelermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Eingehen von Masseverbindlichkeiten erteilt worden sei.
2. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Urteile des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Die angegriffenen Entscheidungen hätten in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht eingegriffen, für die Überlassung des Eigentums einen Mietzins beanspruchen zu können, indem sie die Möglichkeit der Rückforderung der Mietgegenstände und die Entstehung und Durchsetzung des Mietzinses beeinträchtigt beziehungsweise unmöglich gemacht hätten. Zwar stellten die in Rede stehenden Vorschriften der § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und § 169 Satz 2 und 3 InsO eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar, weil sie entsprechend der Gesetzesbegründung eine Auslegung zuließen, die dem Interesse des Eigentümers an der Nutzung beziehungsweise Verwertung seines Eigentums noch Rechnung trage. Das Anwendungs- und Auslegungsergebnis des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs stehe hingegen im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 GG. Anders als bei absonderungsberechtigten Gläubigern stelle die Zahlung der "geschuldeten Zinsen" erst nach drei Monaten hier keinen angemessenen Ausgleich dar. Denn dem aussonderungsberechtigten Vermieter sei die Mietsache nach einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses herauszugeben, wodurch er sie anderweitig vermieten könne. Demgegenüber bestehe grundsätzlich kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Vermieter über § 112 InsO hinaus ein Sonderopfer zum Zwecke der besseren Befriedigung der Insolvenzgläubiger aufzuerlegen.
Darüber hinaus liege mit dem Vorenthalten des Mietzinses ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin vor, weil die Vermietung von Baumaschinen ihre Erwerbsbetätigung darstelle. Zwar sei das vom Bundesgerichtshof angeführte Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung sanierungsbedürftiger Betriebe ein rechtfertigender Gemeinwohlbelang. Vor dem Hintergrund des Übermaßverbots entspreche aber auch hier nur diejenige Auslegung und Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die zumindest eine Kompensation für die Vorenthaltung des Aussonderungsgegenstands vorsehe.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg in der Sache hat.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG.
aa) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Vorschriften die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 55, 249 <258>; 68, 361 <372>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428 <3432>). Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringen. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; BVerfG, NJW 2011, S. 3428 <3432>).
Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung und Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 169 Satz 2 InsO in den angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar wäre auch eine Auslegung im Sinne der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine Nutzungsausfallentschädigung bereits ab der Anordnung des Verwertungs- und Einziehungsstopps zu gewähren. Ob einer solchen Auslegung einfachrechtlich der Vorzug zu geben wäre, kann dahinstehen. Verfassungsrechtlich jedenfalls ist eine Auslegung in diesem Sinne nicht geboten. Die Auslegung durch das Kammergericht und den Bundesgerichtshof führt ebenfalls zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis, weil sie nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG beruht.
bb) Allerdings liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vor. Als Teil der Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 52, 1 <30>; 98, 17 <35>; 101, 54 <74 f.>) ist von Art. 14 Abs. 1 GG das Recht geschützt, aus der Überlassung zur Nutzung durch andere Ertrag zu ziehen (vgl. BVerfGE 79, 292 <304>; 98, 17 <35>; 101, 54 <75>). Hierauf kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts berufen. In dieses Recht wurde durch den vom Insolvenzgericht angeordneten Verwertungs- und Einziehungsstopp eingegriffen.
cc) Der Eingriff in das Eigentumsrecht ist jedoch gerechtfertigt. Er findet seine Grundlage in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO, gegen den auch in der Auslegung durch Kammergericht und Bundesgerichtshof keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Kammergericht und Bundesgerichtshof haben zunächst bedacht, dass das Eigentumsgrundrecht durch ihre Entscheidung berührt ist. Sie haben außerdem die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf das Eigentumsgrundrecht mit dem im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 GG bedeutsamen Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung sanierungsbedürftiger Betriebe und dem Interesse aller Gläubiger des Schuldners an einer gleichmäßigen und weitgehenden Befriedigung ihrer Forderungen abgewogen und dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht und der Bundesgerichtshof die Nichtgewährung eines Nutzungsersatzanspruchs aus der Masse nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 169 Satz 2 InsO nicht als unzumutbar angesehen haben.
Die Gerichte konnten zunächst davon ausgehen, dass der Eingriff in die Nutzungsrechte der Aussonderungsberechtigten nicht von besonderem Gewicht war. Aus der Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 169 Satz 2 und 3 InsO ergibt sich mit einem Anspruch auf einen Wertersatz in den ersten drei Monaten und einem Nutzungsersatzanspruch für die Zeit danach ein gestuftes System einer Entschädigung der in ihren Rechten beschränkten Beschwerdeführerin, das ihre Belastung gering hält und einen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässigen Eingriff in die Substanz ihres Eigentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 42, 263 <295>; 50, 290 <341>) vermeidet. Überdies ist das Risiko eines Ausfalls der Forderungen aus § 546a BGB, § 87 InsO insoweit der Beschwerdeführerin selbst zuzurechnen, als sie sich die Schuldnerin als Vertragspartnerin selbst ausgesucht hat und sich etwa durch eine Kaution vor einem Forderungsausfall hätte schützen oder das Risiko eines Mietausfalls bei der Kalkulation der Höhe des gewerblichen Nutzungsentgelts hätte berücksichtigen können (vgl. dazu BGHZ 151, 353 <369, 374>). Zudem konnten die Ausgangsgerichte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO jedenfalls beim sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter und bei der Anordnung eines Vollstreckungsverbots nicht schlechter gestellt wurde, als sie ohne diese Regelung stünde. Denn auch dann wäre nicht zu erwarten gewesen, dass sie das Aussonderungsgut schneller hätte herausverlangen können oder Ersatz für die Gebrauchsüberlassung erhalten hätte.
Dieser nicht allzu intensiven Belastung des Eigentumsrechts steht zum einen mit der Fortführung des Unternehmens zugunsten einer Vielzahl von Betroffenen und der Allgemeinheit ein Ziel von einigem Gewicht gegenüber. Dies rechtfertigt die Anordnung eines Verwertungs- und Einziehungsstopps nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO. Zum anderen sollen mit der nach den üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres zulässigen Annahme, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 169 Satz 2 InsO gewähre dem Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen die Masse erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, die Interessen der übrigen ungesicherten Gläubiger geschützt und deren Befriedigungsaussichten verbessert werden. Auch insoweit überschreitet die Auslegung der Fachgerichte nicht die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen.
b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Allerdings kann sich die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts auf den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG berufen, weil sie mit der Vermietung von Baumaschinen eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen und ihrer Art nach ebenso von einer natürlichen Person ausgeübt werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>; 106, 275 <298>). Auch gehört es zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, ein Entgelt für die berufliche Leistung festzusetzen oder auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>; 117, 163 <181>) und dieses dann auch gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen (BVerfGE 88, 145 <159>).
Die Versagung einer Nutzungsausfallentschädigung für das Vorenthalten einer Mietsache als Masseforderung stellt jedoch keinen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit dar. Hierfür genügt es nicht, dass die Anwendung einer Rechtsnorm unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit hat. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>; 113, 29 <48>). Die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO und ihre Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen bezieht sich nicht auf die berufliche Tätigkeit als Vermieter von Gegenständen und hat diese Tätigkeit auch nicht unmittelbar zum Regelungsgegenstand; vielmehr handelt es sich um eine interessenausgleichende Norm des Privatrechts (vgl. hierzu BVerfGE 31, 255 <265>). Ihr kommt keine berufsregelnde Tendenz zu, weil sie und die mit ihrer Auslegung und Anwendung verbundene Beeinträchtigung schon nicht Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 97, 228 <254>). Gerade die hier betroffene Vermietung stellt nicht notwendig eine Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.