...Die Klägerin macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung des BGH führe ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung dann nicht zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 93 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG), wenn sich der Vorstand dahingehend entlaste, dass der Kompetenzverstoß nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sei....