Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.10.2018


BGH 16.10.2018 - VI ZB 68/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist: Erläuterung und Vervollständigung der Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag nach Fristablauf


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.10.2018
Aktenzeichen:
VI ZB 68/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:161018BVIZB68.16.1
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Nürnberg, 13. Oktober 2016, Az: 5 U 1670/16vorgehend LG Ansbach, 29. Juni 2016, Az: 3 O 921/13
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016, VI ZB 19/16, Rn. 10, NJW 2016, 3312; vom 25. September 2013, XII ZB 200/13, Rn. 9, NJW 2014, 77).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines tätlichen Angriffs auf Schadensersatz in Anspruch. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Juni 2016 zugestellt worden. Dieser hat am 11. August 2016 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Zur Begründung dieses Antrags hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, die geschulte und zuverlässige Bürokraft ihres Prozessbevollmächtigten, Frau V., die in der Vergangenheit sorgfältig und fehlerlos gearbeitet habe, sei für das Feststellen und Notieren der Fristen zuständig gewesen. Die Überwachung der Notfristen im Büro ihres Prozessbevollmächtigten sei so organisiert, dass Fristsachen in einen besonderen, handschriftlich geführten Fristenkalender eingetragen würden und zwar für den Tag des Fristablaufs mit auffälligem Hinweis. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Spätestens bei Fristablauf werde die Sache dem sachbearbeitenden Anwalt gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft. Zu Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien. Erst dann werde die Frist gestrichen. Nach Eingang des Endurteils des Landgerichts am 30. Juni 2016 habe Frau V. den Ablauf der Berufungsfrist zum 1. August 2016 in der Handakte vermerkt, aus unerklärlichen Gründen jedoch die Fristen nicht in den gesonderten Fristenkalender eingetragen. Eine Vorfrist für den 20. Juli 2016 sei eingetragen gewesen und die Wiedervorlage entsprechend ausgeführt worden. Dadurch habe er sich von der Eintragung der Berufungsfrist in der Handakte überzeugen können und habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass dies auch entsprechend der Anweisung in den gesonderten Fristenkalender eingetragen worden sei. Erst am 2. August 2016 sei im normalen Geschäftsgang der Fristablauf für die Berufungseinlegung aufgefallen. Diesem Schriftsatz waren als Anlagen u.a. eine Kopie der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2016 mit Rubrum und Tenor, auf der sich der handschriftliche Vermerk "Berufung: 01.08., Beruf.-Begr: 30.08." und bezogen auf beide "i.e. V." befand, und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Frau V. beigefügt. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 9. September 2016 hat der Prozessbevollmächtigte diesen Vermerk erläutert und ausgeführt, in der Handakte sei neben "Berufung: 01.08." ein Vermerk angebracht worden ("i.e. V." = ist eingetragen [Namenskürzel Frau V.]"), der erkennen lasse, dass die Rechtsmittelfrist auch im gesonderten Fristenkalender eingetragen worden sei.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruhe, welches diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Prozessbevollmächtigte habe es bezüglich der Fristwahrung an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er habe durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen gehabt, dass die Berufungseinlegungsfrist eingehalten werde. Es reiche nicht aus, die mit der Fristenführung beauftragte Bürokraft zur Eintragung der Fristen in den Fristenkalender und zu einem Vermerk der Eintragung in der Handakte zu veranlassen, sondern es bedürfe entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung der klaren Anweisung "stets und unter allen Umständen zuerst die Frist im Kalender einzutragen bevor entsprechende Erledigungsvermerke in der Akte eingetragen werden". Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren lasse sich nicht entnehmen, dass eine solche organisatorische Anweisung im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestanden habe.

4

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs für unzureichend erachtet hat, ohne die Klägerin hierauf hinzuweisen.

6

1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 6; vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816 Rn. 8; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, NJW-RR 2012, 1206 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6).

7

2. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf - auch mit der Rechtsbeschwerde - erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 12; vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7; vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4 mwN; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9).

8

3. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu der Organisation der Fristenkontrolle geben müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO).

9

a) Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Er hat selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und im Fristenkalender eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Denn die sorgfältige Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung durch den Rechtsanwalt schließt stets auch die selbstständige Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 7; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14, NJW-RR 2015, 441 Rn. 9 und vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, NJW-RR 2012, 1206 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 11; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10  f.). Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, umfasst stets die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 7).

10

Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 12; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, NJW-RR 2014, 698 Rn. 7; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, NJOZ 2011, 111; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, NJOZ 2018, 828 Rn. 10; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9; vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, BeckRS 2014, 07491 Rn. 7; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 63/04, NJW-RR 2004, 1714). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, NJOZ 2018, 828 Rn. 9; vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10). Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, NJOZ 2018, 609 Rn. 9; vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 12).

11

Zwar erstreckt sich die Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung grundsätzlich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsanwalt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 9; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, BeckRS 2014, 07491 Rn. 7; vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, BeckRS 2014, 20664 Rn. 16; 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 12; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935 Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, NJW 2012, 614 Rn. 11). Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls würde die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 9; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 11; vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, NJOZ 2011, 111 mwN).

12

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zunächst zutreffend ausgegangen. Es hat jedoch verkannt, dass der Vortrag der Klägerin auf die Einhaltung dieser Organisationsanforderungen hinweist.

13

Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in seinem Wiedereinsetzungsgesuch legt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Deutung nahe, dass die Notierung der Fristen in den Handakten mit dem Erledigungsvermerk "i. e." nach der Eintragung der Fristen in den Fristenkalender erfolgen soll und dass eine Arbeitsanweisung auch bezüglich der zeitlichen Reihenfolge dieser Schritte besteht. Darauf weist bereits die Darstellung hin, wonach "außerdem" die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt wird. Die Formulierung der "Organisation" der Überwachung der Notfristen wird auch mit dem Begriff "Anweisung" konkretisiert. Schon die Formulierung des bereits mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Erledigungsvermerks und die Wahl des Tempus - "ist eingetragen" und nicht "eingetragen" oder "wird eingetragen" - deuten auf die Anordnung der genannten zeitlichen Reihenfolge der Arbeitsschritte.

14

Da die Formulierung des Prozessbevollmächtigten nicht ganz eindeutig ist, hätte das Berufungsgericht ihm Gelegenheit geben müssen, seinen Vortrag zu präzisieren.

15

4. Nach der - nunmehr mit der Rechtsbeschwerde erfolgten - Klarstellung, wonach nach der Kanzleiorganisation die Frist stets zunächst in den Fristenkalender einzutragen sei, bevor der Erledigungsvermerk in der Handakte erfolge, hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf die unzureichende Organisation der Fristenkontrolle zurückzuführen sei.

16

5. Es kann danach offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, auch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, indem es den am 1. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten, in dem auf die Bedeutung der zeitlichen Reihenfolge der Fristeintragungen hingewiesen worden war, der Klägerin ohne Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zuleitete.

III.

17

Das Berufungsgericht, das die Frage der sorgfältigen Auswahl und ausreichenden Überwachung der Büroangestellten V. ausdrücklich offen gelassen hat, wird die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung, u.a. die Frage der Glaubhaftmachung, noch zu prüfen haben. Die Sache ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

von Pentz     

        

Offenloch     

        

Oehler

        

Roloff      

        

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