Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 06.02.2018


BGH 06.02.2018 - II ZB 14/17

Wiedereinsetzung bei Fristversäumung wegen anwaltlichem Organisationsverschulden


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
06.02.2018
Aktenzeichen:
II ZB 14/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:060218BIIZB14.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend KG Berlin, 20. Februar 2017, Az: 23 U 136/16vorgehend LG Berlin, 21. September 2016, Az: 99a O 44/15
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Februar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 84.088,50 €

Gründe

1

I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. September 2016 zugestellte landgerichtliche Urteil am 18. Oktober 2016 Berufung eingelegt. Mit Faxschreiben vom 24. November 2016 hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte am 6. Dezember 2016 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Verspätung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Versehen eines seit Jahren zuverlässigen und regelmäßig stichprobenartig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten seiner Prozessbevollmächtigten. Dieser habe die Frist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist richtig auf den 23. November 2016 berechnet und ordnungsgemäß auf dem für die Handakten erstellten roten Fristenzettel notiert, diese Frist im Fristenkalender aber nicht auf der Doppelseite für den 23. November 2016, sondern auf der Doppelseite für den 24. November 2016 eingetragen.

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Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

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II. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 6 mwN).

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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt hätten. Der für die Versäumung ursächliche Organisationsmangel bestehe darin, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten keine ausreichenden Vorkehrungen zur Kontrolle der Eintragungen im Fristenkalender getroffen hätten. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätten nicht vorgetragen, dass es in ihrer Kanzlei klare Regelungen über die Reihenfolge der Eintragungen im Fristenkalender und in den Handakten gebe. Ihrem Vorbringen sei nicht einmal zu entnehmen, in welcher Reihenfolge Fristen eingetragen worden seien. Es werde lediglich ausgeführt, dass sowohl in den Handakten, als auch im Fristenkalender Eintragungen vorgenommen worden seien.

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2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

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a) Der Beklagte hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 23. September 2016. Sie ist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 23. November 2016 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.

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b) Den wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.

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Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgewirkt hat; dieses muss sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass im Büro seiner Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen, bevor die Eintragung in der Handakte vermerkt wird. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.

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aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10 alle mwN). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10).

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bb) Dass im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten solche, die zeitliche Abfolge der Eintragungen festlegende, organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen. Die Sachverhaltsdarstellung, dass neben der Eintragung der Fristen in den Fristenkalender zusätzlich ein Fristenzettel für die Handakte erstellt wird, lässt allein darauf schließen, dass die Frist nicht nur im Kalender, sondern auch in der Handakte vermerkt wird, nicht aber darauf, in welcher Reihenfolge das weisungsgemäß geschehen soll.

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cc) Eines Hinweises an den anwaltlich vertretenen Beklagten nach § 139 ZPO auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 11;Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).

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dd) Die unzureichende Organisation im Büro der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten war kausal für das Fristversäumnis. Hätte der Fachangestellte zuerst die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen und erst dann die Frist auf dem für die Handakte bestimmten Fristenzettel notiert, so hätte er bemerkt, dass die Eintragung im Fristenkalender nicht ordnungsgemäß erfolgt und deshalb zu korrigieren ist; oder er hätte die Kalendereintragung des Fristendes für den 24. November 2016 auf dem Fristenzettel für die Handakte vermerken müssen und es wäre sodann (wenn nicht dem Angestellten selbst, so doch spätestens) dem Rechtsanwalt aufgefallen, dass das Fristende falsch berechnet worden ist, woraufhin die Eintragung des zutreffenden Fristablaufs im Kalender veranlasst worden wäre.

Drescher     

      

Born     

      

Sunder

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander